KSchG: Überprüfung der beanstandeten Ware

Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet, kann er verlangen, dass ihm der Verbraucher die (angeblich mangelhafte) Sache “übersendet. Wenn der Unternehmer sogar die Übersendung verlangen
kann, so kann er umso mehr verlangen, die Sache abholen zu dürfen.

Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet, kann er nach § 8 Abs 2 KSchG verlangen, dass ihm der Verbraucher die (angeblich mangelhafte) Sache “übersendet, wenn es für diesen tunlich ist“; dabei trägt der Unternehmer die Gefahr der Übersendung (§ 8 Abs 2 Satz 2 KSchG) und deren Kosten (§ 8 Abs 3 KSchG). Aufgrund der Gefahr- und Kostentragung durch den Unternehmer muss diesem grds die Entscheidung über die Versendungsart zugebilligt werden. Wenn der Unternehmer sogar die Übersendung verlangen kann, die für den Verbraucher zwar kostenfrei, aber doch mit einem gewissen Organisationsaufwand verbunden ist, so kann er umso mehr verlangen, die Sache abholen zu dürfen (argumento a maiore ad minus). Eine Übersendung der mangelhaften Sache an den Unternehmer ist für den Verbraucher untunlich und kann daher verweigert werden, wenn ihn die Übersendung ernsthaft belastet.

Dass der Verbraucher die Sache aus der Hand gibt und es damit dem Unternehmer theoretisch möglich wäre, an der Sache – uU strafbare – Manipulationen vorzunehmen, macht weder die Übermittlung der Sache an den Unternehmer untunlich noch ändert dies etwas an der Obliegenheit des Verbrauchers die Sache dem Unternehmer zur Überprüfung der behaupteten Mangelhaftigkeit bzw erforderlichen Reparatur zur Verfügung zu stellen. Es steht jedem Verbraucher frei, der solches trotz Fehlens konkreter Anhaltspunkte befürchtet, zur eigenen Absicherung zuvor (auf eigene Kosten) eine Beweissicherung zu beantragen (§§ 384 ff ZPO). Auch die Befürchtung des Verbrauchers, bei Nichterweislichkeit eines Mangels dem Unternehmer Reparaturkosten zu schulden, führt nicht zur Untunlichkeit der Übermittlung der Sache an den Unternehmer.

OGH 25.03.2021, 8 Ob 5/21z

 

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