Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli 2021

Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der CoronaPandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich
Sozialpartner und Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab Juli 2021
geeinigt.

Die Kurzarbeit steht zukünftig in zwei Varianten zur Verfügung:

• Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang; zB Nachtgastronomie) wird die Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021
möglich sein.

• Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte Kurzarbeitsvariante gelten, mit
einer Mindestarbeitszeit von grundsätzlich 50 % und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe.

1. Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

Geltungsbereich … Gilt für alle Betriebe
Geltungsdauer … Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert
Kurzarbeitsbeihilfe … Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)
Mindestarbeitszeit … 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
Kurzarbeitsdauer … Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
Nettoersatzraten … Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %)
Urlaubsverbrauch … Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
Zugang … Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

2. Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen

Geltungsbereich … Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)
Geltungsdauer … Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021
Kurzarbeitsbeihilfe … Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
Mindestarbeitszeit … 30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
Kurzarbeitsdauer … Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate
Nettoersatzraten … Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %)
Urlaubsverbrauch … Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
Zugang … Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

Hinweis: Für nähere Details bleibt die Veröffentlichung der überarbeiteten AMS-Richtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen abzuwarten.

WKO 07.06.2021

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