Anwalt für Versicherungsrecht

Anwalt für Versicherungsrecht

Dr. Kerschbaumer ist Ihr Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs und Wien für Versicherungsrecht. Professionelle Beratung vom Spezialisten für Versicherungsrecht – jetzt kontaktieren!

Als Spezialgebiet erfordert das Versicherungsrecht qualifizierte, fachspezifische Kenntnisse. Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kerschbaumer verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich Versicherungsrecht und ist somit auch Ihr Ansprechpartner für alle Fragestellungen in diesem Rechtsgebiet. Versicherungsrechtliche Themen sind oft komplex und jeder Fall weist Besonderheiten auf. Umso wichtiger ist es hier nicht den Überblick zu verlieren und insbesondere das Augenmerk auf die Details zu legen. Dr. Kerschbaumer konnte bereits viele Fälle im Interesse seiner Mandanten abwickeln und wird sich auch gemeinsam mit Ihnen mit Ihrer Versicherungsproblematik beschäftigen, um die für Sie bestmögliche Lösung zu erzielen. Darüber hinaus ist Dr. Kerschbaumer selbst auch Gesellschafter der Kerschbaumer & Partner Versicherungsmakler GmbH und kennt somit nicht nur die juristische sondern auch die praktische Beraterseite.

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Vereinbaren Sie noch heute einen Termin bei Rechtsanwalt Dr. Kerschbaumer – Ihrem Spezialist für Versicherungsrecht in Niederösterreich und Wien.

Österreichweite Vertretung

Eine Vertretung durch Dr. Kerschbaumer ist natürlich österreichweit möglich, aber auch in Fällen mit Auslandsbezug sind Sie bei Dr. Kerschbaumer bestens beraten und übernimmt dieser gerne für Sie die Koordination bei grenzüberschreitender Rechtsdurchsetzung. Grundsätzlich wird der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (Versicherungsunternehmen) abgeschlossen. Der Versicherer verpflichtet sich, gegen Zahlung der Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, ein im Versicherungsvertrag näher bestimmtes Risiko zu übernehmen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherer Zahlungen an den Versicherungsnehmer leisten. Als zentrale Rechtsquelle gilt das Versicherungsvertragsgesetz, aber sind hier auch die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, sowie die einzelnen Klauseln zu beachten. Wenig überraschend ist es daher, dass aufgrund der Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften, oftmals rechtliche Auseinandersetzungen entstehen. Tritt nämlich ein Versicherungsfall ein, kann es durchaus sein, dass der Versicherer die vertraglichen Leistungen verweigert.

Dann sollten Sie einen Versicherungsexperten einschalten

Sucht Ihre Versicherung nach Gründen die Auszahlung der Versicherungsleistung zu verzögern oder verweigert sie diese sogar, dann empfiehlt es sich sobald wie möglich einen Experten für Versicherungsrecht beizuziehen, um etwaigen Fehlern bzw. Versäumnissen von Fristen und Formvorschriften vorzubeugen.
In diesen Fällen steht Ihnen Dr. Kerschbaumer gerne mit seinem juristischen Know-how zur Seite und unterstützt Sie bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Versicherungspolizzen, sowie damit verbundenen versicherungsrechtlichen Problemstellungen.

Die Gründe, warum Versicherungen ihre Leistungen oft verweigern, liegen meist an den typisch unzulässigen Klauseln, die sich in den Versicherungsverträgen finden lassen. Darunter fallen beispielsweise:

  • Nachhaftungsklauseln
  • Dauerrabattklauseln
  • Schadenfallkündigung
  • Prämienumstellungen für mitversicherte Kinder bei Erreichen der Volljährigkeit auf einen vorab nicht bestimmten Betrag

Gerne prüft Dr. Kerschbaumer für Sie Ihre Versicherungsverträge auf unzulässige oder intransparente Klauseln und unterstützt Sie bei der weiteren Vorgehensweise. Die Arten von Versicherungen sind so vielfältig, wie Ihre Anwendungsbereiche.
Dr. Kerschbaumer berät Sie effizient bei allen versicherungsrechtlichen Problemstellungen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Lebensversicherung
  • Haushaltsversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Elementarversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Kfz-Versicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Haftung der Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

Kranken-, Unfall- und Elementarversicherung

Im Zusammenhang mit Krankheit oder Unfall ist es sinnvoll für finanzielle Risiken mit einer derartigen Versicherung vorzusorgen. Im Versicherungsfall soll dann der Versicherer Leistungen in Form von Taggeld, Spitalgeld, Kostenersatz für Heilbehandlungen, aber auch Geldleistungen für dauernde bzw. vorübergehende Berufsunfähigkeit, sowie für bestimmte Verletzungsfolgen oder dauernde Invalidität erbringen.

Häufig kommt es aber vor, dass die Versicherer ihre Leistungen verweigern, da diese scheinbar aus unterschiedlichen Gründen nicht zustehen. Üblicherweise geht der Vertragsabschluss nämlich sehr schnell und weist der Versicherer im Beratungsgespräch nicht ausreichend auf alle relevanten Umstände hin, um sich im Versicherungsfall einen Rücktritt vorzubehalten. Dann kann es erfahrungsgemäß dazu kommen, dass ein bestimmtes Ereignis beispielsweise nicht als Unfall gewertet wird oder ein Anspruch nicht besteht, weil bereits Vorerkrankungen oder Vorschädigungen vorlagen. In der Elementarversicherung wird von einer Leistung oft unter Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit, Gefahrerhöhung oder Verstoß gegen behördliche oder polizeiliche Sicherheitsvorschriften abgesehen.

Eine derartige Deckungsablehnung oder ein Rücktritt des Versicherers ist oftmals unberechtigt und lohnt es sich, die Versicherungsbedingungen und Klauseln in Ihrem Versicherungsvertrag detailliert zu prüfen. Dr. Kerschbaumer unterstützt sie hierbei gerne.

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Lebensversicherung

Ein Lebensversicherungsvertrag wurde oftmals im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag geschlossen, um durch dessen Erträge die Kreditschuld tilgen zu können. In den meisten Fällen haben diese Verträge aber nicht das gehalten, womit sie von den Versicherern beworben wurden.

Die Lebensversicherung war meist fondsgebunden und wies in vielen Fällen eine besonders schlechte Performance, wenn nicht sogar Verluste, auf. Viele Lebensversicherungsverträge unterliegen nämlich einer massiven Kostenbelastung. Diese Kosten werden von den Prämien entnommen und stehen daher nicht mehr für eine Veranlagung zur Verfügung. Laut Studien des VKI werden bis zu 20% der Prämie zur Deckung der Kosten der Versicherung verwendet. Berücksichtigt man die Tatsache, dass teilweise nur 80% der Prämie veranlagt werden, müssen erhebliche Gewinne im Investmentfonds erwirtschaftet werden, um zumindest den Ausgangsbetrag wieder zu erreichen. Es ist daher kaum möglich die vielfach versprochenen Gewinne zu erzielen.

Außerdem haben Versicherer sich vorbehalten, negative Entwicklungen am Kapitalmarkt auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen. Nachteile der fondsmäßigen Veranlagung führten in vielen Fällen dazu, dass die Versicherer die zugesagten Garantien während der Laufzeit des Vertrages ersatzlos gestrichen haben.

 

Finanzielle Nachteile des Vertragsrückkaufs

Jenen Versicherungsnehmern, die aufgrund der hohen Kosten bzw. des Entfalls der Garantien, aus den Versicherungsverträgen aussteigen wollen, bleibt scheinbar nur mehr der Rückkauf des Vertrages, der sich aber wiederum erheblich nachteilig auf die finanzielle Situation auswirkt, da die Versicherer berechtigt sind, die Abschlusskosten der gesamten Vertragslaufzeit in den ersten fünf Jahren in Rechnung zu stellen.

Grund für derartige Probleme ist die Tatsache, dass die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss über die Versicherungsbedingungen nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Die Versicherungsverträge beruhen nämlich oft auf vom Versicherer vorformulierten Klauseln, wobei viele dieser Klauseln unklar abgefasst sind und dem Versicherer somit Wege eröffnen, die Bedingungen zu seinen Gunsten zu nutzen.

Aufgrund der mittlerweile sehr strengen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs steht aber fest, dass solche Klauseln nichtig sind. Der Entfall der Klauseln kann aber dazu führen, dass der Versicherungsvertrag gänzlich ungültig ist und es zur Rückabwicklung kommt. Versicherungsnehmer, die als Verbraucher gelten, erhalten in einem solchen Fall ihre einbezahlten Nettoprämien zzgl. 4% Zinsen p.a. für die geleisteten Prämien der letzten drei Jahre.

Die gerade erwähnten unzulässigen Klauseln fanden sich teilweise in den Bedingungen nachfolgender Versicherungsunternehmen:

  • Skandia / FWU Life Insurance Austria AG (z.B. Smart Dolphin, Life Time)
  • CMI / Scottish Widows Europe S.A. (z.B. Wealthmaster Noble, Performance Master Planner)
  • UNIQA Österreich Versicherungen AG (Finance Life)
  • Zürich Versicherungs AG (z.B. Zürich Safe Invest)
  • Generali Versicherung AG (z.B. DWS Flexpension)
  • Wiener Städtische Versicherung AG (z.B. United Funds of Success)
  • PrismaLife AG (z.B. ÖFLV)
  • Vienna Life Lebensversicherung AG (z.B. SELECTA)
  • Gothaer Lebensversicherung AG (z.B. VarioRent)

Sind Sie von dieser Problematik betroffen oder überrascht Sie die Information über den Rückkaufswert Ihrer Versicherung? Dr. Kerschbaumer deckt für Sie intransparente Klauseln in Ihrem Versicherungsvertrag auf und erörtert gerne mit Ihnen Ihre Möglichkeiten, um aus derartigen Versicherungsverträgen auszusteigen. Zögern Sie nicht Ihr Recht zum Rücktritt bzw. zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Anspruch zu nehmen.

Rechtsschutzversicherung

Muss zur Durchsetzung von Ansprüchen anwaltliche bzw. gerichtliche Hilfe beigezogen werden kann dies schnell mit hohen Kosten verbunden sein. Rechtsschutzversicherungen sollen in diesem Fall die finanzielle Belastung abnehmen.

Rechtsschutzversicherungen werden über vorab vereinbarte Laufzeiten abgeschlossen und kommt es hierbei leider immer wieder zu ungerechtfertigten Deckungsablehnungen. Begründet wird dies damit, dass der Versicherungsfall nicht in die Laufzeit des Versicherungsvertrages fällt. Meist ist diese Auslegung aber unrichtig. Sollte dem aber doch so sein, kann es sich auch lohnen bei einer früheren Rechtsschutzversicherung um Deckung anzufragen. Laut Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes muss die Rechtsschutzversicherung nämlich auch noch Jahre nach Ablauf der Versicherungsdauer Deckung für Sachverhalte gewähren, die in die Laufzeit des früheren Versicherungsvertrages fallen.

Weitere Gründe für eine Deckungsablehnung können auch Deckungsbegrenzungen sein. Diese kommen vermehrt bei Baufinanzierungen oder Baustreitigkeiten, sowie im Zusammenhang mit Liegenschaftserwerben oder Wohnungseigentum vor. Diese Risikoschlüsse werden von den Versicherern oft zu Lasten der Versicherungsnehmer ausgelegt.

Es lohnt sich also in jedem Fall eine Deckungsablehnung einer fachkundigen Prüfung zu unterziehen. Sie benötigen dafür nur Ihre Polizze und Dr. Kerschbaumer unterstützt Sie bei der weiteren Vorgehensweise.

Professionelle Beratung vom Rechtsanwalt für Versicherungsrecht.

Haftpflichtversicherung

Um sich gegen Schadenersatzforderungen abzusichern, schließen sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen Haftpflichtversicherungen ab.

Hauptanwendungsbereiche der Haftpflichtversicherung für Privatpersonen stellen Fälle im Zusammenhang mit Grundbesitz, wie beispielsweise Verletzungen von Schneeräum- oder Streupflichten, aber auch Schäden durch das Ablösen von Gebäudeteilen und der Sportausübung, wie etwa Unfälle beim Skifahren, Radfahren etc., dar. Zu beachten ist dabei ist, dass eine derartige Versicherung nicht nur die Schadenersatzverpflichtung übernimmt, sondern gegebenenfalls eben auch die Deckung für die Abwehr gegen ungerechtfertigte Ansprüche im Prozess.

Für Unternehmer ist die Deckung aus der Haftpflichtversicherung oftmals existenziell, da man schneller mit sehr hohen Schadenersatzforderungen von Kunden oder Geschäftspartnern konfrontiert sein kann, als erwartet.

Oft kommt es zur Ablehnung der Haftpflichtdeckung, da eine Obliegenheitsverletzung, wie beispielsweise eine zu spät abgegebene Schadenmeldung oder die Verletzung der Schadenminderungspflicht, vorgeworfen wird. Es kann auch durchaus vorkommen, dass die Haftpflichtversicherung zu argumentieren versucht, dass ein Risikoausschluss vorliegt und der gemeldete Fall nicht versichert ist.

Ein Spezialfall im unternehmerischen Bereich sind hier beispielsweise die sogenannten reinen Vermögensschäden. Darunter versteht man finanzielle Nachteile, die ohne zusätzliche Personen- oder Sachschäden zustande kommen. Haftpflichtversicherer von Bauträgern, Baumeistern und am Bau beigezogenen Professionisten lehnen diese im Rahmen des Versicherungsvertrages oft ab, da reine Vermögensschäden nicht mitversichert wurden.

 

Speziallfall reiner Vermögensschaden:

Ein reiner Vermögensschaden entstünde zum Beispiel, wenn der Bauträger den zugesagten Übergabetermin nicht einhält und der Käufer in der Zwischenzeit eine Ersatzwohnung bezahlen müsste. Die Kosten für diese Ersatzwohnung wären dann als reiner Vermögensschaden zu qualifizieren. Aber auch ein Architekt, der wegen eines Planungsfehlers in Anspruch genommen wird, kann mit reinen Vermögensschäden konfrontiert sein, wenn beispielsweise das fertiggestellte Haus wieder abgetragen werden muss.

Gerade in der Baubranche können derartige Schäden sehr kostspielig sein. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schafft hier Abhilfe und ist für bestimmte Berufsgruppen sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die verursachten Vermögensschäden sind dann im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zu ersetzen.

Expertise bei Deckungsablehnungen:

Der Versicherer wird jedoch nur nach Aufforderung tätig und könnte dabei eine Übernahme der Schadenersatzforderung mit der Begründung ablehnen, dass das unternehmerische Risiko nicht versichert wäre. Im Hinblick auf eine herkömmliche Betriebshaftpflichtversicherung mag dieser Fall auch zutreffen, bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist diese Argumentation jedoch nicht haltbar. Wichtig ist es hier die Versicherungsbedingungen genau auszulegen, da bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung keine Ausschlüsse hinsichtlich Gewährleistung, Vertragserfüllung und Erfüllungssurrogate möglich sind.Nehmen Sie eine Deckungsablehnung deshalb nicht einfach so hin. Dr. Kerschbaumer berät Sie bei Ihrer Problemstellung mit seiner jahrelangen Expertise und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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